So, jetzt ist auch der Fragenkatalog an den Abwasserzweckverband fertig und an diesen (Per E-Mail und ergänzend per Post) abgeschickt worden. Hier die Dokumente zum Download:
http://egsdorfer-horst.de/inselblogbilder/2018/10/2018-10-08_Fragenkatalog_AZV.pdf
http://egsdorfer-horst.de/inselblogbilder/2018/10/2018-10-08_Begleitbrief_AZV-a.pdf
Der Katalog ist ganz schön umfangreich geworden. Aber ich hoffe, jemand vom AZV nimmt sich trotzdem die Zeit, die Fragen zu beantworten. Die Satzungen, auf die in einigen Fragen Bezug genommen wird, kann man übrigens hier herunterladen:
http://www.amt-schenkenlaendchen.de/verzeichnis/visitenkarte.php?mandat=75904
Und dann gibt es da noch ein einschlägiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zum Anschlusszwang. Leitsätze:
„1. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet.
2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, dass das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat.“
Es empfiehlt sich, die Urteilsbegründung des OVG Brandenburg ganz zu lesen. Sie ist meines Erachtens desillusionierend.
Erstens wird festgestellt, dass die Kläger dem Anschlusszwang an die Abwasserentsorgung unterliegen, obwohl sie ein tragfähiges Konzept zur dezentralen Entsorgung haben. Wir haben noch nicht einmal das.
Zweitens heißt es, die Nutzung eines eigenen Brunnens käme nur infrage, wenn das Brunnenwasser einwandfreie Trinkwasserqualität hat. Für das Gericht war unerheblich, dass die Kläger glaubwürdig machten, ihr Brunnenwasser sei vielleicht nicht ganz perfekt, aber immer noch besser als das aus der Leitung. Nein, unabhängig von der Qualität des Leitungswassers muss das Brunnenwasser uneingeschränkte Trinkwasserqualität haben. Ich bezweifle stark, dass dies für irgendeinen Brunnen auf der Insel nachgewiesen werden kann. Ich würde mich auf dieser wackligen Basis jedenfalls nicht auf einen Rechtsstreit einlassen.
Positiv zu vermelden ist, dass entgegen meiner ersten Einschätzung wohl doch auch für den Trinkwasseranschluss feste, von der Grundstücksfläche abhängige (und recht mäßige) Beträge als Anschlussbeitrag fällig werden. Jedenfalls steht es so in der Trinkwasserbeitragssatzung. Ob das wirklich so stimmt und für uns Anwendung findet, wird erfragt. ich bin gespannt auf die Antworten.